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Rechtshilfetipps
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1. Generelle Hinweise
Schriftliche Rechtshilfetipps können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Umstände des Einzelfalls sind immer von ausschlaggebender Bedeutung. Im Folgenden geht es deshalb um allgemeine Ratschläge in verschiedenen Situationen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Zwei Dinge bleiben aber generell wichtig. Kontakt, Beratung und Vertretung durch einen Anwalt sind ein gesetzliches Recht und erweisen sich sehr oft als notwendig. Einige Fallgruppen sind unter den Punkten 2 bis 5 aufgeführt. Die Kosten müssen dabei keine Hürde darstellen und sind unter Punkt 6 näher behandelt. Ein Strafverfahren ist immer belastend. Kenntnis der eigenen Rechte und der gesetzlichen Grenzen staatlicher Ermittlungstätigkeit sind in solcher Lage eine Hilfe. Ein Grundsatz ist dabei von besonderer Bedeutung: Das gesetzliche Schweigerecht eines Beschuldigten. Niemand muß eine Aussage machen oder kann dazu gezwungen werden. Niemand sollte ohne anwaltlichen Rat davon eine Ausnahme machen. 2. Festnahme / Untersuchungshaft / Ingewahrsamnahme Nach der Festnahme eines Beschuldigten haben die Polizeibeamten sowohl auf das Recht der Aussageverweigerung hinzuweisen, als auch die Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit einem Anwalt zu geben. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung z.B. im Telefonbuch suchen zu lassen oder auf einen anwaltlichen Notdienst - soweit vorhanden - hinzuweisen. In dieser Lage auf dem Schweigerecht zu bestehen ist sehr wichtig und sollte weder durch "gutes Zureden" der Beamten noch durch Drohung mit einer Zuführung zum Haftrichter aufgegeben werden. Lediglich die Personalien wie Name, Geburtsdatum und Adresse können angegeben werden. An diesem frühen Punkt der Ermittlungen stellen sich bereits die Weichen und eine erste unterschriebene Aussage kann später zum Nachteil verwendet werden. Die Verhängung von Untersuchungshaft ist die Ausnahme, nicht die Regel in Strafverfahren. Darüber entscheidet ein Richter am Amtsgericht, spätestens am Tag nach der Festnahme. Neben einem dringenden Tatverdacht muß in der Regel auch ein Haftgrund (Fluchtgefahr/Verdunklungsgefahr z.B. Zeugenbeeinflussung) vorliegen. Die genannten Rechte (Schweigen/Anwaltskontakt) gelten natürlich auch jetzt. Wird Haft verhängt, wird vom Gericht eine Person oder ein Anwalt auf Wunsch davon benachrichtigt. Ein Anwalt kann jetzt einen Besuch in der Untersuchungshaft machen, Angehörige informieren und Haftprüfung beantragen. Vorübergehender Freiheitsentzug kann auch eine sog. Ingewahrsamnahme nach den Landespolizeigesetzen sein. Beispiel: Inhaftierung von Demonstranten bei Anti-Castor-Protesten. Dieses unfreiwillige Verbleiben in Polizeigewahrsam kann einige Stunden und bis zu zwei Wochen dauern. Solange bis die "Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (Demonstration, Straßenblockaden etc.) beendet ist. Ein Strafverfahren ist danach nicht zu erwarten. Die Rechtsmäßigkeit dieser Haft kann nach der Entlassung gerichtlich überprüft werden. 3. Durchsuchungen Eine von der Polizei durchgeführte Durchsuchung kann die Wohnung, die Arbeitsstätte, Schließfächer oder das Kraftfahrzeug betreffen. Für diese Maßnahme ist in der Regel eine richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluß) notwenig. Die Ausnahme ist eine Durchsuchung wegen "Gefahr im Verzug", die von Polizei oder Staatsanwaltschaft angeordnet und meist direkt vollzogen werden, ohne einen vorherigen Richterbeschluß. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht eine hohe rechtliche Hürde gesetzt. Einer Durchsuchung kann in der konkreten Situation nichts entgegen gesetzt werden. Ihre Rechtsmäßigkeit kann aber später unter Umständen gerichtlich überprüft werden. Der Betroffene hat das Recht seinen Anwalt zu verständigen oder eine Vertrauensperson hinzuziehen zu lassen. Die Beamten haben den Beschluß zu übergeben und ein Verzeichnis mit allen sichergestellten Sachen zu erstellen und auszuhändigen. Es empfiehlt sich dringend keine gesprächsweisen Angaben gegenüber den Beamten zu machen und es gibt keine Verpflichtung, das Protokoll der Durchsuchung zu unterschreiben. 4. Vorladungen als Beschuldigter oder Zeuge Als Beschuldigter besteht ein grundsätzliches Schweigerecht. Über einen Anwalt kann im Wege der Akteneinsicht die staatsanwaltschaftliche Akte angefordert und gemeinsam ausgewertet werden. Erst daraus wird deutlich, worum es geht und welche Beweismittel den Verdacht stützen sollen. Eine polizeiliche Vorladung kann der Beschuldigte ignorieren, Staatsanwaltschaft und ein Richter können die Vorladung zu sich auch zwangsweise durchsetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist anwaltlicher Rat dringend notwenig. Für Zeugen gilt das eben ausgeführte. Polizeilichen Vorladungen muß nicht Folge geleistet werden, Staatsanwaltschaft und Gerichte können Zwangsmaßnahmen ergreifen. Eine Zeugenrolle kann schwierig sein und anwaltlichen Rat erfordern. Ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht haben Angehörige und aus beruflichen Gründen zum Schweigen verpflichtete (Ärzte/Pastoren u.a.) Anerkannt ist, daß sich ein Zeuge einen Anwalt als sog. Zeugenbeistand nehmen kann - auch bei der Aussage vor Gericht. Zu beachten ist der § 55 der Strafprozeßordnung. Er gibt allen Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn eine wahrheitsgemäße Angabe zu eigener Strafverfolgung führen kann. 5. Überwachung / Erkennungsdienstliche Behandlung / "Genetischer Fingerabdruck" Im Rahmen eines Strafverfahrens ist mit richterlicher Genehmigung und wegen schwererer Strafvorwürfe die Kontrolle des gesamten Kommunikationsverkehrs (von Telefon bis SMS) zulässig. Dies gilt auch für das Überwachen des gesprochenen Worts in privaten Räumen (Lauschangriff). Diese Maßnahmen erfolgen naturgemäß ohne Kenntnis des Betroffenen. Rechtsschutz und Vernichtung der erlangten Daten können erst im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden, soweit kein weiterer Tatverdacht besteht oder die Observation rechtswidrig war. Körperliche Untersuchungen (insbesondere die Abnahme einer Blutprobe) wie auch eine erkennungsdienstliche Maßnahme (Fotos und Fingerabdrücke) dürfen in Eilfällen auch Polizeibeamte anordnen. Gegen diese Maßnahmen sollte eine mündliche Beschwerde eingelegt und protokolliert werden lassen. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist möglich. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in einem künftigen Strafverfahren dürfen bei bestimmten Straftaten molekulargenetische Untersuchungen der DNA durchgeführt werden z.B. mittels einer Speichelprobe (sog. genetischer Fingerabdruck). Der Kreis der Straftaten wird zur Zeit erheblich ausgeweitet. Die Maßnahme darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Gegen dessen Beschluß sollte eine Beschwerde eingelegt werden. Freiwillig sollte keine Speichelprobe gegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine konkrete Einzelfallprüfung verlangt und es gibt eine Reihe von Fallgruppen (langer Zeitablauf seit der Tat, nicht einmal der Bereich mittlerer Kriminalität), in denen diese Maßnahme als rechtswidrig angesehen wurde. 6. Prozeß / Rechtsmittel / Strafbefehl Für Prozesse ist eine anwaltliche Vertretung - zumindest eine Beratung - immer anzuraten. Dies gilt erst recht für Rechtsmittel wie Berufung oder Revision gegen Verurteilungen, teilweise ist ein Anwalt gesetzlich vorgeschrieben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht einen sog. Strafbefehl erlassen. Dies ist eine Kombination von Anklage und Urteil, die der Beschuldigte zugestellt bekommt. Wird nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt, ist die Strafe (meist eine Geldstrafe) rechtskräftig, ohne das es zu einem Prozeß mit mündlicher Verhandlung kommt. Anderenfalls wird eine Verhandlung über die Sache angesetzt. 7. Kosten Die Gebühren des Anwalts sind in einer Vergütungsverordnung festgelegt. Sie sind nicht starr, sondern richten sich - beispielsweise - nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit, nach dem Gericht vor dem verhandelt wird oder nach der Anzahl der Verhandlungstage. Es ist durchaus legitim und üblich beim ersten Gespräch nach der Größenordnung zu fragen, um das Kostenrisiko zu kennen. Nur ein konkretes Beispiel: Die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren mit eintägigem Prozeß vor dem Amtsgericht kostet ca. 750 bis 1000 EURO netto. Rechtschutzversicherungen decken in der Regel nur einige Straßenverkehrsdelikte ab. 8. Datenschutz und Nachrichtendienste Seit Jahren sind die Möglichkeiten für die Verfassungsschutzämter und andere Nachrichtendienste auf Daten von Bürgerinnen und Bürgern zuzugreifen nochmals erweitert worden. Die stellt immer einen Eingriff auf das Datenschutz-Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar. Um zumindest einen eigenen Überblick über diese personenbezogenen Sammlungen, die einen selbst betreffen, zu haben, sollte sich an die Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes, wo der Wohnsitz ist, gewandt werden. Dort kann man kostenlos Informationsunterlagen anfordern und sich beraten lassen. Viele Landesbeauftragte haben auch vorformulierte Formulare mit denen bei Sicherheitsbehörden und der Polizei Auskunft kostenfrei beantragt werden kann. Die Auskunft eröffnet die Möglichkeit ggf. auch gerichtlich die Löschung zu verlangen.
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