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§129b in der Praxis - Der Stuttgarter DHKP-C-Prozess
Seit März 2008 läuft in Stuttgart ein § 129b-Prozess gegen fünf Angeklagte, denen Mitgliedschaft in einer „ausländischen terroristischen Vereinigung“ vorgeworfen wird. Zunächst einmal: Was ist konkret eigentlich der deutsche Strafrechtsparagraf 129b, gegen wen wird er benutz, mit welchen Ziel?
Seit Jahrzehnten gibt es den §129a. Er ist berüchtigt als die zentrale Norm bei der Kriminalisierung systemoppositioneller Bewegungen. Er ermöglicht Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung oder die erleichterte Verhängung von Untersuchungshaft wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“, die es in Deutschland geben soll. Eines von vielen Verfahren betraf 2007 Gegner des G8-Gipfeltreffens in Heiligendamm. Es gab medial groß herausgestellte Razzien, 2008 wurden die Verfahren dann aber eingestellt.
Im August 2002 hat dieser Paragraf einen bösen Zwillingsbruder bekommen als Beitrag dieses Landes zum „internationalen Kampf gegen den Terror“. Das Zustandekommen beruht auf einer EU-Richtlinie, der 11. September sorgte für schnellen Vollzug.
§129b erweitert die Verfolgungspraxis jetzt auch auf angebliche Terrorvereinigungen, die es nur in Staaten außerhalb der BRD und der EU gibt – in der Türkei, Palästina, Lateinamerika, es gibt keine Grenzen mehr. Die juristische Kampfzone des politischen Strafrechts ist erweitert.
Insgesamt gibt es damit drei Strafvorschriften in der BRD gegen Organisationen. Hinzu kommt noch der § 129 (kriminelle Vereinigung) Er wird u.a. zur Kriminalisierung der PKK verwandt oder der jetzt in Berlin angeklagten Gruppe „mg“.
Seit Inkrafttreten des 129b gab es über 160 Ermittlungsverfahren nach dieser neueren Vorschrift. Aus der 129a-Praxis ist bekannt, dass es sich um einen „Ausforschungsparagrafen“ handelt. Die Sicherheitsorgane bedienen sich der Telekommunikationsüberwachung, es gibt Durchsuchungen und Observierungen. Rund 90 Prozent der Ermittlungen verlaufen aber im Sande und werden ohne Prozess eingestellt. Beobachten, Verunsichern und Zersetzen ist die Hauptfunktion. Wobei bei den verbleibenden 10 Prozent der Fälle natürlich Verfahren mit langer Untersuchungshaft und hohen Gefängnisstrafen herauskommen können.
Sechs Jahre 129b- Erfahrungen zeigen ein vergleichbares Bild. Es gab bisher nur knapp 10 Verurteilungen. Ermittlungsverfahren und Urteile erfolgten fast ausschließlich mit „islamistischem“ Hintergrund. Einmal ging es um die baskische ETA und im schon angesprochenem Stuttgarter Verfahren wird Mitgliedschaft in der türkischen DHKP-C vorgeworfen.
Was wird den Beschuldigten in den Verfahren denn vorgeworfen, was sollen sie in Deutschland gemacht haben?
Das geht von Überweisungen von legal oder illegal verschafften Geld ins Ausland bis zu dem Vorwurf der Verbreitung von Propaganda im Internet.
In der umfangreichen Anklage im DHKP-C-Prozess sollen die Angeklagten hohe Funktionäre der europäischen „Rückfront“ sein, die der „Terrorfront“ in der Türkei Waffen, Geld oder Logistik verschafft haben.
Alle fünf Angeklagten leben seit Jahren legal in Deutschland. In der Anklage werden ihnen auch „Vorwürfe“ gemacht wie Vereinsgründungen, Demonstrationsanmeldungen, politische Bildungsversammlungen, Herausgabe einer Zeitschrift oder Kulturaktivitäten – also alles legale Grundrechtswahrnehmungen. „Terroristisch“ werden sie durch das Konstrukt „Rückfront“.
In einem anderen Verfahren gab es eine Verurteilung, weil der Angeklagte Al Quaida- Veröffentlichungen auf seine Internetseite gestellt hatte. Bekannt ist auch der Fall, dass eine deutsche Journalistin als eine Art „Pressesprecherin“ der DHKP-C kriminalisiert wird.
Woher bekommen die Ermittler in der BRD ihre Informationen?
Kurz gesagt: Natürlich führt das Bundeskriminalamt (BKA) auch in Deutschland umfangreiche Operationen durch – das volle Programm u.a. mit Überwachung und der Erstellung von Bewegungsbildern wie schon geschildert.
Eine wichtige Rolle hat aber auch die internationale Kooperation mit Polizeibehörden, Geheimdiensten und Staatsanwaltschaften anderer Länder.
Im Stuttgarter Prozess spielt etwa die Auswertung von beschlagnahmten Materialien aus Durchsuchungen in Holland und Belgien eine Rolle.
Auch wurde im Laufe der Beweisaufnahme bekannt, dass es seit Jahren eine Zusammenarbeit von BKA und Bundesanwaltschaft (BAW) mit der Generalsicherheitsdirektion in Ankara und der türkischen Justiz gibt. Im Wege der sog. Rechtshilfe sind ordnerweise Urteile, Verhörprotokolle oder Fotos aus der Türkei nach Deutschland geliefert worden. Die BAW will sie zur Grundlage einer Verurteilung machen.
Für die Verteidigung ist demgegenüber klar, dass Materialien aus Folterstaaten unverwertbar sind und in einem deutschen Gerichtssaal nichts zu suchen haben. Einem als Zeugen geladenen türkischen Anti-Terror-Polizisten konnte nachgewiesen werden, dass gegen ihn zwei Anklagen wegen Folter im Amt anhängig sind. Seine Vernehmung wurde daraufhin nicht fortgesetzt. Die BAW hat der Türkei eine verbesserte Menschenrechtslage attestiert und will nur im Einzelfall prüfen, ob Folter vorgelegen hat.
Das absolute Heraushalten von Folterbeweisen bleibt natürlich in den § 129b-Verfahren von großer Wichtigkeit. Für die Türkei kann man auch Pakistan, Syrien oder beliebige andere Länder einsetzen, in denen Menschenrechte systematisch verletzt werden und die potentielle Kooperationspartner deutscher Behörden werden könnten oder im Fall des Libanon schon sind.
Die Bundesanwaltschaft als oberste Anklagebehörde hat sich in einem Vortrag ihres Abteilungsleiters Terrorismus, Bundesanwalt Griesbaum, auf dem 67. Deutschen Juristentag zwar zur Unverwertbarkeit von durch Folter erlangten Beweismitteln bekannt. Diese rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit aber auch dadurch relativiert, dass er davon sprach, nicht alle „Früchte vom verbotenen Baum“ dürften – unter bestimmten Umständen – ungenutzt bleiben.
Die Folterfrage ist also von großer Bedeutung.
Dies gilt auch für die diversen „Terrorlisten“ etwa der EU. Das System der Listung kommt einem juristischen Todesurteil gleich ohne, dass Urteile gegen die Aufnahme in die Listen wie sie etwa von KADEK/KongraGel erreicht wurden, bisher Auswirkungen hatten.
Wird nicht auch das Asylrecht weiter ausgehöhlt, wenn Aussagen im Asylverfahren später im Strafverfahren verwendet werden können?
Ja. Die Gefahr besteht doppelt. Zum einen kann aus den Asylakten auf eine frühere Mitgliedschaft in einer Organisation geschlossen werden. Zum anderen kann eine Verurteilung zur Aberkennung des Asylstatus und einer drohenden Abschiebung führen.
Noch mal zurück zum Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Was ist seine Bedeutung, wo steht er, wann ist er beendet?
Ein Ende ist jetzt – Ende November – nach über 50 Verhandlungstagen nicht absehbar.
In Staatsschutzkreisen spricht man von einem „Pilotverfahren“. Erstmals geht es um eine sich revolutionär und nicht islamistisch verstehende Organisation. Und Mitte November hat es weitere Festnahmen gegeben. Die dortigen Haftbefehle ähneln der Anklage und müssen nicht die letzten sein.
Hinzu kommt noch, was absurd und wenig glaubhaft anmutet. Hauptbelastungszeuge für einen angeblichen Waffentransport ist ein psychisch kranker Doppelagent.
Diese Person wurde durch Geld und ideologische Nähe vom türkischen Geheimdienst MIT angeworden und an die DHKP-C herangeführt. Wegen dieser nachrichtendienstlichen Agententätigkeit in der BRD ist er vom OLG Koblenz rechtskräftig verurteil worden, allerdings zu einer milden Bewährungsstrafe um als eine Art Kronzeuge zur Verfügung zu stehen. Auch eine Tätigkeit für den Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz ist belegt. Der Zeuge streitet diese Geheimdienstarbeit aber vehement ab.
Auch seine psychische Erkrankung ist durch ein Gutachten bekannt.. Er hat dem Sachverständigen u.a. angegeben, die Angeklagten würde ihm als „Djins“ (Geister) erscheinen. Ein „Obergeist“ habe ihm befohlen, einen der Angeklagten zu töten. Als Zeuge beleidigte er die Angeklagten schwer, bezeichnete sie als seine „Feinde“ und seinen Beruf als „Krieger“. Auf dieses Beweismittel ein Urteil zu stützen, erscheint eigentlich ausgeschlossen.
Andere Umstände des Verfahrens im Stammheimer Prozessbunker sind wie in vielen anderen politischen Prozessen an diesem Ort: Eine über zweijährige Untersuchungshaft unter strengen Sicherheitsbedingungen und mehrere Angeklagte die erkrankt sind und nicht aus der Haft entlassen werden. So Mustafa Atalay, der herzkrank ist und Bypässe erhalten hat und durch seine lange Haft und Folter in der Türkei an einem Posttraumatischen Belastungssyndrom leidet.
Wie bewertest Du die weitere Perspektive des § 129b ?
Den § 129a gibt es seit über 30 Jahren. Und den 129b nun auch schon über sechs. Sie sind zentrale Vorschriften für die deutschen Sicherheitsbehörden. Aufgehoben werden sie sicherlich nicht. Gerade der 129b passt auch in den weltweiten Anti-Terror-Kampf, der mit dem Präsidentenwechsel in den USA kosmetische Änderungen wie die Schließung der Camps auf Guantanamo erfahren wird, aber keine substantiellen Änderungen.
Natürlich gibt es auch die Forderung nach Streichung dieser Paragrafen. Sie ist richtig, es gab dazu Demos und Aktionen. Sie durchzusetzen verlangt einen langen Atem.