|
|
|
|
|
|
|
|
Analysen und Beiträge
|
|
|
« Zurück
Der "Fall" Awni al Kalemyi
Der Beitrag erschien in dem von D.Tsalos und N. Brauns herausgegebenen Sammelband „Der Nahe und Mittlere Osten“ 2007 im Pahl-Rugenstein Verlag Aktueller Nachtrag: Im Juni 2009 hat das Berliner Verwaltungsgericht das "Einreiseverbot" aufgehoben Populär war der Bush-Krieg gegen den Irak bei weiten Teilen der Bevölkerung in Deutschland nie. Im Februar 2003 demonstrierten 500 000 Menschen in Berlin noch vor Kriegsbeginn dagegen. Nach der Etablierung der Besatzung fanden Veranstaltungen, Kongresse und andere Aktivitäten für die Perspektive eines freien Irak statt. Auch in deutschen Medien war von den Kriegslügen um Massenvernichtungswaffen und Terrorkooperation zu lesen, die dem militärischen Angriff vorausgingen. Die politischen und geheimdienstlichen Protagonisten dieser psychologischen Kriegsführung wurden benannt. Die grausamen Folterbilder aus dem Gefängnis Abu Ghureib kamen auf die Titel großer Magazine. Die Presseschau einer angesehenen Tageszeitung zitierte im Herbst 2006 den Londoner Guardian zur aktuellen Lage im Irak mit den Sätzen: »Amerikanische und britische Truppen mögen Besatzungsmächte sein, aber die Macht haben sie nicht. Dieses Land ist von zwei der mächtigsten ... Nationen zur schlimmsten Hölle auf Erden gemacht worden«. Im April 2007 berichtet die FAZ über eine Umfrage, derzufolge 75 Prozent der Iraker für einen Abzug der Besatzungstruppen sind.1 Fernsehen, Presse, Radio und Internet in der BRD berichten tagesaktuell über die Lage im Irak. Auch tendenziös und wenig differenziert, aber in großer Quantität. Doch es geht auch anders. Dieser Beitrag handelt davon, wie Analyse, Information und Meinung zum Irak und zu seinen Perspektiven aus einer speziellen Sicht und gegeben von einer besonderen Person, systematisch unterdrückt werden sollen. Es geht um den Fall Awni al Kalemji, der eigentlich ein Fall Bundesrepublik Deutschland ist. Es geht um die Kriminalisierung seiner politischen Meinung, um die polizeiliche Durchsetzung von Redeverboten und um ein faktisches Einreiseverbot, mit deren Hilfe seine Stimme in Deutschland zum Schweigen gebracht werden soll. Warum das so ist, zeigt ein kurzer Blick auf Biografie und Standpunkt des Politikers. Kalemji war Offizier der irakischen Armee seit 1961, er geriet aber in Opposition zum Saddamregime und musste ins Exil nach Syrien gehen. Politisch verstand er sich dabei als Teil der panarabischen Bewegung mit einer Tendenz zum Marxismus. 1988 erhielt er politisches Exil in Dänemark, wo auch heute sein Wohnort ist. 1992 war der Politiker Mitbegründer der »Irakischen Patriotischen Allianz«. Die IPA kämpft für einen demokratischen Irak mit einem Mehrparteiensystem und religiösen Freiheiten und für die Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit. Nach Beginn des Krieges 2003 rief die IPA zum Widerstand auf. Ihr Ziel ist die Bildung einer vereinten politischen Front zur Befreiung des Landes von der Besatzung. Es wird das Recht auf Widerstand eingefordert, einschließlich seiner militärischen Komponente, gegen Zivilisten gerichtete Aktionen werden jedoch verurteilt. Es geht um die Perspektive eines vereinigten, unabhängigen und demokratischen Irak mit Volkssouveränität, gleichem Recht für alle und sozialer Gerechtigkeit.2 Der Fall Kalemji ist kein Einzelfall, was staatliche Repression auf dem politischen Feld der internationalen Solidarität mit Bewegungen im Nahen und Mittleren Osten betrifft. Es gibt kurzfristige Raumverweigerungen, um Konferenzen unmöglich zu machen, Visaverweigerungen für Redner aus der Region, die zu Vortragsreisen eingeladen sind oder das Verbot ganzer Kongresse. Der Fall Kalemji könnte zu einem negativen Präzedenzfall für andere Politiker und Bewegungen außerhalb der BRD werden, deren Informationen und Forderungen hier nicht in das politisch gewollte Bild passen und deshalb nicht stattfinden sollen. Werden die Repressionen gegen Awni al Kalemji nicht politisch und juristisch zurückgeschlagen, könnte internatonale Solidaritätsarbeit direkt mit Vertretern aus den betroffenen Ländern nur noch dann stattfinden, wenn es der bundesdeutschen Regierung genehm ist. Der erste Akt: Kriminalisierung Am 12. März 2005 findet in Berlin die »Internationale Irak Konferenz« statt. Ihr Zustandekommen war nicht ganz einfach, denn es wurden fest gebuchte Räume aus politischen Gründen wieder verweigert. Stattfinden konnte sie schließlich in einem türkischen Verein. Zu den zahlreichen Rednerinnen und Rednern gehörte auch Awni al Kalemji. Er sprach zum Thema Besatzungsrealität, Widerstand und Auswirkungen auf die Region. Die Veranstaltung war öffentlich, die Reden wurden im Internet dokumentiert und die Grundpositionen der Vortragenden waren den Besatzern und ihren Helfern gegenüber sehr kritisch eingestellt mit einem Bekenntnis zum Widerstand. Wie wurde zwei Tage später daraus eine Ermittlungsakte der Staatsschutzabteilung des Berliner Landeskriminalamts? Auf dem Kongress befanden sich im Publikum offenkundig auch Zivilpolizisten und Journalisten. Darunter ein Redakteur, der für die BZ am Sonntag aus dem Springerkonzern arbeitete. Sein Artikel trug die Überschrift »USA-Haßkongreß in Kreuzberg«. Darunter ein Foto von Kalemji und die Zeile: »Dieser Mann wünscht sich jeden Tag 100 Terror-Anschläge«. Aus welcher Ecke dieser Hass-Artikel stammt, wird auch aus einem weiteren Zitat deutlich: »Auch andere Teilnehmer pöbelten unter dem Beifall der Zuhörer gegen die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Demokratisierung des Irak.« Trotzdem, oder möglicherweise gerade deshalb, wurde dieser Artikel nebst erfundenen Zitaten zur Grundlage eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Anzeige erstattete niemand, die Ermittlungen begannen »von Amts wegen«. Verletzt worden sei § 126 des Strafgesetzbuchs. Er trägt die Überschrift »Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten« und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Strafbar macht sich nach diese Vorschrift, »wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden (in der BRD!) zu stören«, schwerste Straftaten androht wie Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Entführungen oder Brandanschläge. Es ist offensichtlich, dass mit der Aufnahme von Ermittlungen gedanklich die »Terrorismuskeule« geschwungen wird. Kommentare zur Auslegung dieser Strafnorm nennen als Beispiele Bombendrohungen gegenüber einem Bahnhof oder die Versendung von angeblichen Anthrax-Bakterien nach dem 11. September 2001 im Bundesgebiet.3 So wird aus einer politischen Analyse der Lage im Zweistromland und aus dem Aufzeigen von Perspektiven zur Wiedererlangung der Souveränität des Landes ein strafbares Verhalten in der BRD gemacht. Eigentlich absurd, aber der Beginn einer Kriminalisierung. Es ist leicht auszumalen, was in diesem Fall hätte passieren können, wenn der »Beschuldigte« seinen Wohnsitz nicht in Dänemark gehabt hätte. Dem Ermittlungsapparat hätten Wohnungsdurchsuchungen zur Verfügung gestanden, Kontrolle der Telekommunikation sowie Maßnahmen, die der Bewegungs- und Kontaktkontrolle dienen. Mit richterlichen Beschlüssen, die in diesen Zeiten, zu diesem Vorwurf und mit einem Verdächtigten aus dieser Region der Erde, leicht zu erlangen sein würden. Da es aber keine Adresse gibt, wird zunächst versucht, diese zu ermitteln. Der Springerjournalist darf sein herbeiphantasiertes Zitat schriftlich bestätigen. Aus dem Internet werden Dokumente zur Konferenz und frühere politische Äußerungen Kalemjis heruntergeladen. Sie ergeben eine differenzierte Darstellung aller Aspekte zum Thema Irak und auch des politisch-militärischen Widerstands. Elf Monate und 51 Aktenseiten später macht sich ein Staatsanwalt in Form eines Vermerks Gedanken über die reißerische Anti-Terror-Berichterstattung aus dem Hause Springer. »Der genaue Wortlaut der Äußerungen des Beschuldigten kann damit aber noch nicht hinreichend sicher geklärt werden. ... Ob es sich dabei um eine wortwörtliche Wiedergabe oder nur sinngemäße Übersetzung handelt, ist auch nicht geklärt.« Ob das angebliche Zitat frei erfunden ist, fragt er sich nicht. Aber am 13. Februar 2006 wird das Verfahren – zum ersten Mal – eingestellt. Am 12. Mai 2006 gibt es eine zweite und nunmehr endgültige Einstellung, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Konstrukt löst sich in Luft auf.4 Dass ein Strafverfahren gleich zweimal eingestellt wird, ist selten. Diesmal gibt es einen politischen Grund dafür. 2006 kommt Kalemji wieder in die Bundesrepublik und unter anderem mit Hilfe des angeblich noch bestehenden Strafverfahrens soll er daran gehindert werden zu reden. Der zweite Akt: Redeverbot Auf Einladung von Gruppen der Irak-Solidarität reist Awni al Kalemji im März 2006 aus seinem dänischen Exil in die BRD. Geplant ist eine Rundreise mit Informationsveranstaltungen in Berlin, Hamburg und anderen Städten. Von der Internetseite freeirak.de ermittelt der Berliner Staatsschutz, wo die erste Veranstaltung stattfinden soll: Im Internationalen Freundschafts- und Solidaritätsverein in der Hauptstadt. Ein »Bereitschaftsstaatsanwalt« ordnet nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzen am 11. März 2006 die erkennungsdienstliche Behandlung Kalemjis an. »Zur Durchführung des Strafverfahrens« sollen Fotos gemacht und Fingerabdrucke abgenommen werden. Wohlgemerkt: Zur Durchführung des Strafverfahrens, dass einen Monat zuvor von der Berliner Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden ist. Ein solches Vorgehen ist weit entfernt von einer gesetzlichen Grundlage und eine Provokation. Vor dem Versammlungsort wurde ein großes Polizeiaufgebot zusammengezogen. Die Lage ist unübersichtlich, auch eine Bundestagsabgeordnete bekommt keine korrekten Informationen. Die Provokation ist erfolgreich. Mögliche Besucher werden abgeschreckt. Kalemji, fast 70 Jahre alt und bei schwacher Gesundheit, kann nicht in diese unübersichtliche und bedrohliche Situation geschickt werden. Die Veranstaltung mit ihm findet nicht statt. Ohne Rechtsgrundlage ist die öffentlich bekannte und durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit – das auch in geschlossenen Räumen gilt – geschützte Informationsveranstaltung polizeilich unmöglich gemacht worden. Das Recht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Informationsfreiheit wurde verletzt, über den Redner ist ein faktisches Redeverbot verhängt worden. Als Kalemji am nächsten Tag in Hamburg, dem zweiten Veranstaltungsort, eintrifft, ist bei der dortigen Polizei schon ein Fax aus Berlin angekommen. Man bittet darin, »soweit taktisch möglich«, um Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung. Hamburgs Polizei lässt sich nicht lange bitten. Einem Vermerk ist zu entnehmen, dass man in der Hansestadt die Auffassung vertritt, die Berliner Polizei habe jede Rede Kalemjis verboten, weil er bei ähnlichen Veranstaltungen Reden mit strafbarem Inhalt gehalten habe. Erneut wird in die Versammlungsfreiheit eingegriffen und ganz explizit auch in die Meinungsfreiheit des Redners. Obwohl das Strafverfahren schon eingestellt ist, soll es die Grundlage des Polizeieinsatzes darstellen. Das Redeverbot ist gewollt und dokumentiert. Ein Stück aus dem juristischen Tollhaus. Der einzige Unterschied zum polizeilichen Vorgehen in Berlin besteht darin, dass die Beamten hier den Versammlungsort nicht abriegeln, sondern besetzen. Aus dem Raum heraus wird Kalemji unter Protest zu einer benachbarten Revierwache gebracht, mehrere Stunden lang festgehalten und gegen seinen Willen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Die staatliche Linie heißt Redeverbot. Unter diesen Umständen kann die Informationsreise nicht fortgesetzt werden und er kehrt nach Dänemark zurück. Doch der deutsche Staat will eine finale Lösung. Der dritte Akt: Einreiseverbot Mit einem als »Ausweisung« überschriebenen Bescheid vom 27. September 2006 wird im Kampf gegen Kalemji die Berliner Ausländerbehörde vorgeschickt. Einen gar nicht in der BRD lebenden Ausländer auszuweisen, ist nicht ganz einfach. Schnell wird aber deutlich, worum es tatsächlich gehen soll. Kalemji soll nicht mehr ins Land einreisen dürfen, »auch nicht zu einem erlaubnisfreien Aufenthalt z.B. als Tourist«. Es geht um ein generelles und unbefristetes Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland. Eine rechtliche Grundlage für diese einschneidende Maßnahme will die Behörde in § 55 Abs. 2 Nr. 8a des Aufenthaltsgesetzes sehen. Danach kann eine Ausweisung/ein Einreiseverbot gegen einen Ausländer verhängt werden, der »öffentlich in einer Versammlung ... ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentlich Sicherheit und Ordnung zu stören ...« Hat Kalemji den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen sein Land gebilligt, die Kriegsverbrechen der Besatzungstruppen in Falludscha und anderswo? Wirbt er öffentlich für die unmenschlichen Folterexzesse in den großen und kleinen Abu Ghureibs der Besatzer im Irak? Absurde Vorstellungen, die aber zeigen, in welchen »rechtlichen« Zusammenhang Berlins Ausländerbehörde ihren Bescheid stellt. Grundlage des Bescheids soll aber – es kommt bekannt vor – die öffentliche Billigung des Terrors sein.5 Die Behörde beruft sich auf angebliche Zitate von Awni al Kalemji in deutschen Medien. Bis auf eine Interviewpassage aus der jungen Welt (»Sehen Sie die Möglichkeit, dass die US-Truppen auf friedlichem Wege veranlasst werden können, den Irak zu verlassen?« – »Nein, das halte ich für ausgeschlossenen. Das geht nur über den bewaffneten Kampf.«) sind alle anderen Auszüge unautorisiert und die Umstände des Zustandekommens und der Übersetzung völlig unklar. Als Beispiel mag dienen, dass natürlich auch das »Zitat« aus dem Hass-Artikel der BZ am Sonntag wieder mit von der Partie ist. Dann kommt die Behörde zur Sache: »Sie unterstützen damit Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt ... die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen ... Die Billigung von Gewaltanwendung gegen amerikanische Soldaten und die irakische Zivilbevölkerung wiegt in der breiten Öffentlichkeit schwer allein wegen der Schwere der möglichen Schäden als Folge der Anschläge. In Ihren Reden wird der gewaltsame Widerstand gegen irakische Institutionen und deren Repräsentanten ... heraufbeschworen und damit deren Leib und Leben in unmittelbare Gefahr gebracht. Dies beinhaltet eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft, gerade wenn es um auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland geht, hier das Verhältnis zum Irak und den USA. Derartige Handlungen sind ferner dazu geeignet, Zuschauer bzw. Zuhörer zu aktiven Unterstützungsleistungen zu motivieren«. Bezug nimmt die Behörde auf die Kampagne »Zehn Euro für das irakische Volk im Widerstand«. Weiter geht es dann mit der Gleichsetzung von bewaffnetem Widerstand und »Selbstmordattentaten«. Zum Schluss folgt noch eine Prise Zynismus: »Es ist nicht ersichtlich, dass Sie Ihre Meinung nicht frei außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik äußern können.« In einer späteren Stellungnahme gegenüber dem von Kalemji angerufenen Berliner Verwaltungsgericht stellt die Ausländerbehörde klar, dass »es nicht um einzelne verbale Ausrutscher des Klägers geht, sondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausführungen, die angesichts der bekannten Geschehnisse im Nahen Osten nur als Billigung, Verherrlichung und Werbung von Gewaltanwendung verstanden werden können.« Seit Ende 2006 befasst sich das Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gegen das Einreiseverbot. Die beiden tragenden Argumente hierbei lauten, dass eine positive Bezugnahme auf einen bewaffneten Kampf gegen eine mit Waffengewalt aufrechterhaltene ausländische Besatzung im Einklang mit dem internationalen Rechts steht und das Einreiseverbot eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, darstellt. In zahlreichen Resolutionen hat sich die UN-Generalversammlung mit diesem Thema beschäftigt. In einer Resolution zum Selbstbestimmungsrecht von 1973 wurde mit großer Mehrheit formuliert: Die Generalversammlung »bestätigt die Legitimität des Kampfes der Völker für die Befreiung von kolonialer und Fremdherrschaft und ausländischer Unterjochung mit allen verfügbaren Mitteln, einschließlich des bewaffneten Kampfes.« In jeder folgenden Resolution wurde bis 1990 die Formel »einschließlich des bewaffneten Kampfes« wiederholt. Neben der zitierten und anderen Deklarationen der Vereinten Nationen gab es auch eine darauf gestützte Staatenpraxis. Dazu gehörten der bewaffnete Widerstand in Vietnam und Algerien sowie die antikolonialen Befreiungskämpfe in anderen Kontinenten. Im Einklang mit Völkerrechtswissenschaftlern kann man von einem entstandenen Völkergewohnheitsrecht sprechen. Juristisch gibt es eine zweifache Begründung. Der bewaffnete Befreiungskampf wird als dritte, eigenständige Ausnahme vom Gewaltverbot erfasst, neben dem Selbstverteidigungsrecht und militärischen Sanktionsmöglichkeiten des UN-Sicherheitsrats. Der andere Weg geht davon aus, dass die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts durch ausländische militärische Besatzung und gewaltsame Herrschaft eine fortdauernde Aggression darstellt, die ein schwerer Völkerrechtsbruch ist und gegen die das Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegeben ist.6 Praktisch bedeutet dies für den Irak, dass bewaffnete Kräfte einen so genannten Kombattanten-Status genießen. Diese Militärkräfte haben selbstverständlich ihrerseits das humanitäre Völkerrecht einzuhalten, insbesondere alle Verpflichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung und von Gefangenen. Nichts anderes hat Awni al Kalemji – auch in Erklärungen gegenüber dem Verwaltungsgericht – stets bekräftigt. Mit »Selbstmordanschlägen« oder Angriffen auf Menschen auf einem Basar kann er nicht in Zusammenhang gebracht werden. Eine Billigung von »Terrorismus« ist somit nicht gegeben, außer in der böswilligen Interpretation der beklagten Berliner Ausländerbehörde. Eine andere Kammer des dortigen Verwaltungsgerichts hatte in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung7 festgestellt: »Insoweit stellt die generelle politische Unterstützung selbst des gewaltsamen ›Widerstands‹ von Teilen der Bevölkerung in besetzten Gebieten wie im Westjordanland oder von Aufständischen im Irak – unabhängig von der schwierigen und strittigen völkerrechtlichen Beurteilung solcher Handlungen – keine Billigung von Straftaten ... dar.« Außerdem ist ein Einreiseverbot zur dauerhaften Durchsetzung eines Redeverbotes in Deutschland eine schwere Verletzung der Meinungsfreiheit, die in Art. 5 des Grundgesetzes geschützt ist. Die Meinungsfreiheit hat einen hohen Verfassungsrang und steht auch einem Ausländer zu, wenn er sich im Bundesgebiet aufhält. Dies hat Kalemji getan und er will auch in Zukunft in der BRD auf Veranstaltungen und Kongressen auftreten können. Das Bundesverfassungsgericht8 hat dazu Grundsätze aufgestellt. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Und jede Meinung, »auch die von herrschenden Vorstellungen abweichende« ist schutzwürdig. Durch das Einreiseverbot würde die Meinungsfreiheit vollständig aufgehoben und – inhaltliche – Zensur ausgeübt. Die Redefreiheit steht nicht zur Disposition staatlicher Organe und richtet sich nicht nach der deutschen Nahostpolitik, Bündnisverpflichtungen gegenüber den USA oder anderen Nato-Mächten, nicht nach diplomatischen Erwägungen oder geostrategischen Vorstellungen der Berliner Regierung. Unter Rückgriff auf das Aufenthaltsrecht, mit falschen Zitaten und Fehlinterpretationen, mit einer Negierung von Völkerrecht und einer Verletzung von Verfassungsrechten, kann kein Einreise- und Redeverbot Bestand haben. Das Verwaltungsgericht hat im Frühjahr 2007 noch keine Verhandlung über die Klage angesetzt, mit einem Termin ist aber im laufenden Jahr zu rechnen. Eine vorläufiges Fazit Im April 2007 war Nouri al Maliki in Berlin. Er fungiert als »Ministerpräsident« des Irak. Seine Wählerschaft sitzt im Weißen Haus in Washington. Er konnte seine Auffassung zur Lage im Irak auf einer Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung frei äußern. Awni al Kalemji ist ein führender Oppositionspolitiker des Irak. Er soll seine Meinung in Deutschland nicht frei äußern dürfen. Das darf und wird so keinen Bestand haben. 1 FAZ vom 26. Oktober 2006 und vom 10. April 2007. 2 Vgl. die offiziellen Stellungnahmen Kalemjis an das Verwaltungsgericht Berlin. 3 Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Auflage, Anm. 5 und 8 zu §126. 4 zitiert aus der Akte 81 Js 1334/05 der Staatsanwaltschaft Berlin. 5 zitiert aus der Akte VG 35 A 304.06 des Verwaltungsgerichts Berlin. 6 Paech/Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, 2. Auflage, S. 488 ff 7 Verwaltungsgericht Berlin Az. VG 1 A 288.04; es ging um das rechtswidrig ausgesprochene Verbot des »1. Arabisch-islamischen Kongresses in Europa«. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht-Entscheidungen 7, 208; 33,1
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||