Analysen und Beiträge


« Zurück

Der Terrorparagraf - 30 Jahre Praxis des § 129a Strafgesetzbuch

Die Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag in Bonn waren sich einig geworden. Am 18.August 1976 konnte deshalb das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs und anderer Bestimmungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Im Mittelpunkt stand die Schaffung einer neuen Strafvorschrift mit der Paragrafennummer 129a. Damit wurde erstmals die Bildung einer „terroristischen Vereinigung“ unter Strafe gestellt.

Heute vor dreißig Jahren trat damit die Zentralnorm des politischen Strafrechts der Bundesrepublik in Kraft. Eine juristische Mehrzweckwaffe, wie noch zu zeigen sein wird. Helmut Schmidt war damals sozialdemokratischer Kanzler einer SPD/FDP-Regierung, sein Justizminister hieß Vogel und im Prozessbunker von Stuttgart-Stammheim wurde gegen die Gründer der RAF verhandelt.

Gesellschaftskritik und linke Organisierung gab es in den 1970ern in vielfältigen Formen, mit RAF und Bewegung 2. Juni gründete sich auch eine Stadtguerilla. Atomkraftwerke, Berufsverbote, Hausbesetzungen, Vietnamkrieg oder Solidarität mit Befreiungsbewegungen waren einige der Themen.

Der „Deutsche Herbst“ 1977 stand noch bevor. Aber die Anti-Terror-Politik lief schon auf hohen Touren, auch mit Hilfe des Gesetzgebers. Im Fokus der Öffentlichkeit stand der § 129a bei seinem Inkrafttreten noch nicht sofort. In der gutbürgerlichen Neuen Juristischen Wochenschrift warf aber ein liberaler Strafverteidiger dem Parlament wegen dieser und anderer Verschärfungen rechtsstaatswidrige „Griffe in die Giftküche“ vor. Er sollte recht behalten.


Gesinnungsparagraf

Der Wortlaut des §129a war umfangreich und gewollt unscharf. In der aktuellsten Fassung hat er neun Absätze mit 439 Wörtern. Verfolgt wird, wer Gründer oder Mitglied einer „terroristischen Vereinigung“ ist, deren Tätigkeit darauf gerichtet sein soll, schwere Straftaten wie Mord, Entführungen oder Sprengstoffdelikte zu begehen. Bestraft wurde nach dem Gesetzeswortlaut von 1976 auch, wer eine solche Vereinigung nur unterstützt oder für sie wirbt.

Nirgendwo findet sich eine Definition von „Terrorismus“. Wer wegen § 129a vor Gericht steht, dem muss keine konkrete (strafbare) Handlung nachgewiesen werden. Verurteilt werden kann er wegen eines „Organisationsdelikts“. Wer als Mitglied der Vereinigung angesehen wird, kann für sämtliche ihr zugeschriebenen Taten zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Was in der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats Tatstrafrecht hieß, wird nun zum praktischen Gesinnungsstrafrecht. Die Konstruktion einer „Terrorvereinigung“ durch die Strafverfolgungsorgane steht am Beginn der Repression. Den Gerichten bietet der neue Paragraf die Möglichkeit, auch ohne individuellen Tatnachweis zu verurteilen.

Die Tatalternativen Unterstützen und Werben verlagerten die Verfolgungsmöglichkeiten weit nach vorn. Das Wort „Sympathisant“ wird eine unheilbringende Bedeutung erhalten. Der Begriff von der „legalen Ebene“ der RAF gelangt bis in Urteile. Ein Unterstützungsflugblatt für den Hungerstreik politischer Gefangener ist 1981 nicht mehr eine freie Meinungsäußerung, sondern bringt eine Gefängnisstrafe wegen „Unterstützung“.


Vorläufer

Der § 129a schuf eine neue Qualität, hat aber auch kurz oder länger zurückliegende historische Parallelen.

Schon seit Jahrzehnten vor 1976 gab es im Strafgesetzbuch den § 129 gegen „kriminelle Vereinigungen“. Die westdeutsche Justiz wendet ihn gegen Drogenhändler und Geldfälscherringe an. Er ist aber in den 1950er und 60er Jahren auch ein Auffangtatbestand für die massenhafte Kommunistenverfolgung der damaligen Zeit, besonders nach dem KPD-Verbot von 1956. Politische Aktivitäten aus der Illegalität heraus werden zu einem Bandendelikt gemacht.

Bis zu 150 Jahre alt waren die mit dem Mittel des Strafrechts betriebenen Kriminalisierungen und politischen Prozesse gegen Systemoppositionelle der jeweiligen gesellschaftlichen Zustände.

1822 wurden erstmals Vereinigungen wegen „revolutionärer Umtriebe und demagogischen Verbindungen“ verboten und ihre für die bürgerliche Revolution eintretenden Mitglieder von der Justiz des feudalen Staates verfolgt.

1871 schaffte das Reichsstrafgesetzbuch Vorschriften wie den § 128 (Verbot von Geheimgesellschaften) und den § 129 gegen staatsfeindliche Vereinigungen. Stütze der politischen Verfolgung im kaiserlichen Deutschland ist das „Sozialistengesetz“ von 1878 bis 1890, das der Bekämpfung und Illegalisierung der damals revolutionären Sozialdemokratie diente. Schon der Versuch, die Organisation der SPD aufrechtzuerhalten, war strafbar. 1872 verurteilte das Reichsgericht die SPD-Führer August Bebel und Wilhelm Liebknecht zu Festungshaft, weil sie den Krieg gegen Frankreich verurteilt und öffentlich im Parlament eine „terroristische Vereinigung“ unterstützt hatten: Die Pariser Kommune.

Die Justiz der Weimarer Republik knüpfte nach 1919 an diese Tradition an. Grundlage der Verfolgung von Kommunisten und anderen Linken waren ein Republikschutzgesetz und eine ausufernde Rechtssprechung. Sie kriminalisierte sehr weitgehend legale Aktivitäten vom Spendensammeln, über Beitragskassierung bis zum Verkauf sozialistischer Literatur als „Vorbereitung zum Hochverrat“. 1925 verurteilte der Staatsgerichtshof einen Schauspieler zu einer Haftstrafe, weil er eine Gedenkfeier zum 7.Jahrestag der russischen Oktoberrevolution künstlerisch gestaltet und dort Gedichte vorgetragen hatte.

Die Nazijustiz übernahm nach 1933 das Reichsstrafgesetzbuch im wesentlichen und ging dann ohne große rechtliche Bindungen mit Sondergerichten und Terror zur Ausschaltung des politischen Gegners über.

Sechs Jahre nach der Befreiung vom Faschismus, 1951, schuf der Bundestag dann ein neues politisches Strafrecht auf der Höhe der Zeit. Ein CDU-Abgeordneter brachte es mit dem Satz: auf den Punkt: „Es ist eine Waffe, die geschmiedet wurde, um im kalten Krieg zu bestehen.“
Im selben Jahr war die Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland illegalisiert worden, das KPD-Verbotsverfahren wurde eingeleitet. Der Apparat von Staatsschutz, politischer Justiz und Geheimdiensten war in der BRD wiederhergestellt, aber nicht entnazifiziert.



Das Sondersystem

Mit dem § 129a wurde aber nicht nur eine neue Strafvorschrift in gewisser geschichtlicher Kontinuität erlassen. Durch weitere Gesetzesänderungen wurde der Paragraf zum Schlüssel und Bezugspunkt für ein umfassendes Sondersystem bei allen Ermittlungsverfahren gegen „Terroristen“ und was dafür gehalten wurde. Von geänderter Gerichtszuständigkeit, über besondere Haftbedingungen bis zu Verschlechterungen bei der anwaltlichen Vertretung, wurde geschaffen, was im Gesetzgebungsverfahren die „maßgeschneiderte Antwort auf den Terrorismus“ genannt wurde.

Der Jurist und Bürgerrechtler Rolf Gössner analysierte: Der „§129a ist mehr als eine schlichte Strafrechtsnorm – er hat einen fast amorphen, anpassungsfähigen Charakter und äußerst vielseitige, multifunktionale Eigenschaften“.

Die staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit wurde zentral bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe konzentriert. Sie untersteht direkt dem Bundesjustizministerium. Behördenintern wurden bedeutende personelle Kapazitäten geschaffen.

Zuständiges Polizeiorgan ist nun das Bundeskriminalamt. Das BKA erhielt eine Terrorismus-Abteilung und wurde zum Koordinator der Staatsschutzarbeit. Von 1970 (erste Aktionen der RAF) bis 1976 verdoppelte sich das Personal und vervierfachten sich die finanziellen Mittel. Unter BKA-Präsident Herold wurde die materielle Basis gelegt für modernste kriminalistische Methoden wie Rasterfahndung oder die Anlage von Datenbanken. Später sollten beispielsweise der Lauschangriff und die satellitengestützte PKW- Fahndung dazukommen.

Nach der Strafprozessordnung besteht bei Ermittlungen der Sicherheitsorgane nach § 129a die Möglichkeit zu großflächiger Telekommunikationsüberwachung, zu Razzien in Wohnblocks, zur Errichtung von Kontrollstellen im Straßenverkehr und auf öffentlichen Plätzen mit der Möglichkeit zur Durchsuchung auch bei Unverdächtigen sowie zur Anordnung der sog. Schleppnetzfahndung mit Massenspeicherung von Daten.

Erste Gerichtsinstanz wurden die Staatsschutzsenate von Oberlandesgerichten. Sie sind mit auserlesenem Gerichtspersonal besetzt und die einzige Instanz, in der mit Zeugen oder Sachverständigen eine Beweisaufnahme stattfindet. Als Rechtsmittel ist nur eine Revision zum für politische Sachen alleinzuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zulässig. Die 129a-Haftbefehle erledigt ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Er residiert im selben Gebäudekomplex wie die Bundesanwaltschaft.

Zum bis heute typischen Szenario eines § 129a-Verfahrens gehört ein unerklärter Belagerungszustand. Beispielsweise in Düsseldorf wurde ein eigenes Hochsicherheits-Gerichtsgebäude gebaut. Polizeiliche Bewachung, abschreckende Zugangskontrollen, Kopieren von Besucherausweisen und Zivilbeamte im Zuschauerraum gehören ebenfalls dazu.

Eine Zäsur gab es auch im Haftrecht. Bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nach § 129a darf Untersuchungshaft verhängt werden, ohne dass es auf einen Haftgrund wie Fluchtgefahr ankommt. Zu weiteren Eingriffen gehört auch der strenge Vollzug dieser Haft . Der Schriftverkehr zwischen Einsitzendem und seinem Rechtsbeistand werden richterlich überwacht. Alle Anwaltsgespräche finden mit einer Trennscheibe statt, Privatbesuche mit zuhörenden Beamten. Die Gefangenen werden innerhalb der Anstalt separiert und gern auch in Anstalten weitab von Freunden und Angehörigen inhaftiert. Isolationshaft wird zum Unwort ganzer Jahre.

Schon vor 1976 (dort wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung) aber auch nach Inkrafttreten des neuen Paragrafen gab es Verurteilungen, Verfahrensausschließungen und „Ehrengerichtsverfahren“ gegen Vertrauens- Anwältinnen und Anwälte. Vorgeworfen wurde ihnen Kommunikation mit ihren inhaftierten Mandanten und Unterhaltung eines Infonetzwerkes zwischen den Gefangenen. Aus professionell gebotener Arbeit in einem politischen Verfahren wurde so die illegale Unterstützung einer Terrorvereinigung konstruiert.

1989 wurde eine „Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten“ geschaffen. Wer selbst wegen § 129a verfolgt wurde, konnte beim Verrat Anderer straffrei werden oder einen großen Strafrabatt erhalten. Der Gesetzgeber hoffte einen eingestandenen „Ermittlungsnotstand“ bei der Aufklärung der RAF-Aktionen der 1980er zu beseitigen oder durch reuige Terroristen einen moralischen Einbruch in die Szene zu erzielen. Die Regelung war nicht nur bei Experten wegen der Förderung des Denunziantentums und einem Bruch mit rechtsstaatlichen Prinzipien sehr umstritten. Eine praktische Relevanz erreichte sie nur in wenigen Fällen. RAF-Aussteiger, die bis 1990 im Exil in der DDR gelebt hatten, machten von ihr gebrauch. Durch belastende Aussagen gegen schon Inhaftierte „erdealten“ sie sich eigene geringe Strafen und Vergünstigungen. Auch in § 129a-Prozessen gegen Kurden traten Kronzeugen auf. Da der erhoffte Erfolg nicht eintrat, wurde die Kronzeugenregelung 1999 nicht mehr verlängert. Absatz 6 des § 129a gibt heute die Möglichkeit, Aussagebereitschaft in Prozessen und das Offenbaren geplanter Aktionen durch Beschuldigte milder zu bestrafen.

Sesam-Öffne-Dich

Das Ausmaß der Ermittlungsverfahren von 1976 bis 2006 lässt sich durch Bundestagsanfragen und andere Quellen nur annähernd angeben.
Ganz exakte Zahlen liegen nicht vor. Wichtig sind in diesem Aufsatz deshalb nur die Größenordnung und abzuleitende Tendenzen.

Diese Anmerkung vorausgeschickt, gab es in den letzten dreißig Jahren etwa 5500 bis 6000 Ermittlungsverfahren nach § 129a. Teilweise wurden die Verfahren gegen „Unbekannt“ geführt, häufig gab es mehr als einen einzigen Beschuldigten. Die Zahl der namentlich Betroffenen von § 129a- Ermittlungen liegt mindestens bei 20000 Personen.

Zum historischen Vergleich: Für 1951 bis 1968 wird die Anzahl der politischen Strafverfahren im Rahmen der Kommunistenverfolgung auf rund 125000 geschätzt, die Zahl der Betroffenen auf 250000,.

In der Zeit von 1980 bis 89 gab es über 3000 Ermittlungsverfahren. Danach reduzieren sich die Zahlen mit der abnehmenden Aktionstätigkeit der linksradikalen Bewegung. Durchschnittlich rund 200 Ermittlungsverfahren gab es pro Jahr. Die absolute Mehrheit der Verfahren gehen um „Unterstützen“ und “Werben“, nicht um Mitgliedschaft.

Anhand der offiziellen Zahlen lässt sich feststellen, dass durchschnittlich rund 95 Prozent (aktuell fast 97 %) der Ermittlungsverfahren nicht mit einer Anklage und einem Prozess enden, sondern – oft nach langer Zeit - eingestellt werden. Die „Anklagequote“ ist üblicherweise aber nicht 5 sondern fast 50 Prozent. Dies macht den Charakter des § 129a als „Ausforschungsparagraf“ deutlich.

Gössner hat dies so beschrieben: „Für die Ermittler ist es...weniger entscheidend, ob das jeweilige Verfahren überhaupt gerichtlich eröffnet wird und dann auch mit einer Verurteilung endet; von wesentlich größerer Bedeutung ist für sie das Ermitteln selbst. Mit dem über § 129a als Kristallisationskern aktivierten, komplexen Sonderrechtssystem verfügen sie über ein praktikableres Instrumentarium, um in die anvisierten, schwer erfassbaren Szenen einzubrechen, über den Einzelfall hinaus Kommunikationsstrukturen knacken, Daten erheben und Soziogramme des Widerstands erstellen zu können, die nicht nur repressiv, sondern vor allem präventiv und operativ genutzt werden können. Verunsicherung der Szene, Entsolidarisierung und Abschreckung sind zwangsläufige Folgeerscheinungen die Kriminalisierungsstrategie...“

Wie die Trüffelschweine suchten und fanden die Sicherheitsorgane, was für sie bekämpfenswert war. Über die Jahrzehnte gerieten unterschiedliche Gruppen, Szenen und Personen ins Fadenkreuz: RAF-„Sympathisanten“ und Antiimps, PKK und türkische Linksradikale, militante Antifas und Autonome, der Widerstand gegen die Startbahn-West oder Atomtransporte, Revolutionäre Zellen und „Terrorvereinigungen“ ohne Namen – eine (unvollständige) Chronologie eines Spektrums der deutscher Systemopposition.

Praktische Erfahrungen aus solchen Verfahren zeigen: Durchsuchungen führen zur meist langfristigen Wegnahme von Unterlagen, Festplatten oder Verzeichnissen, behindern die politische Arbeit und bieten weitergehende personenbezogene Ermittlungsansätze. Observationen – verdeckt oder gewollt offen – ermöglichen Bewegungsbilder und Kontaktprofile der Szene zu erstellen. Die Telekommunikationsüberwachung ermöglicht einen tiefen Einblick in Zusammenhänge und beim Mobilfunk auch eine Ortung der Aufenthaltszone. Immer gibt es auch die Komponente des Verunsicherns und Entsolidarisierens. Einzelne werden herausgegriffen, ganze Szenen in friedlich oder militant gespalten, die mediale „Terrorismus-Keule“ geschwungen und politische Bewegungen vom eigentlichen Schwerpunkt zu einer Anti-Repressions-Arbeit gezwungen.

Zur Durchsetzung dieser Ziele wurde auch der Gesetzwortlaut mehrfach auf die Höhe der politischen Bewegung gebracht.

Die erste wichtige Novelle des § 129a erfolgte 1987. Der Katalog der Taten, die in terroristischer Absicht begangen werden können, wurde ausgeweitet. Dazu gehörten jetzt auch gefährliche Eingriffe in den Bahn- Schiff- und Luftverkehr (Ziel: Störaktionen gegen Munitionszüge oder Verkehrsblockaden bei militanten Streiks), die „Störung öffentlicher Betriebe“ (die Gesetzesmaterialien nennen beispielhaft das „Absägen von Strommasten“) und
die Zerstörung von öffentlichen Bauwerken oder Fahrzeugen der Bundeswehr und Polizei.

Auch in der politischen Welt des 21. Jahrhunderts ist die Strafnorm angekommen. Seit 2002 wird der §129a auch auf terroristische Vereinigung angewandt, die es nur im Ausland gibt., die aber in Deutschland unterstützt oder für die um Mitglieder geworben werden kann. Dies sieht der Zwillingsparagraf 129b vor, der zunächst gegen islamistische Gruppen angewandt wird, aber auch internationalistische Arbeit mit/für ausländische Vereinigungen treffen kann.

2003 erhielt die Vorschrift ihre aktuell gültige Fassung. Jetzt ist zu prüfen, ob die ins Visier geratene Gruppe die Bevölkerung „einschüchtern“, eine Behörde oder internationale Organisation (!?) mit Gewalt nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines (kapitalistischen ) Staates beseitigen oder erheblich beeinträchtigen wollen.

Ersatzlos abschaffen

Annähernd so alt wie der Paragraf sind die Proteste dagegen. Für die Forderung „Weg mit dem 129a“ gab es Demonstrationen, Veranstaltungen, Resolutionen, Wandparolen oder Artikel. Mit differenzierten Inhalten gibt es Kritik und Forderung nach Abschaffung dieses Paragrafen in der linksradikalen Bewegung, bei Bürgerrechtsorganisationen, fortschrittlichen Juristenvereinigungen, bei der Roten Hilfe und Politikern.

Im Jahr 2001 hat die PDS-Fraktion einen Antrag in den Bundestag eingebracht, den § 129a und andere Vorschriften des politischen Strafrechts ersatzlos zu streichen –vorhersehbar ohne Erfolg.

Die Tendenz und das politische Kräfteverhältnis sind anders. Die Europäische Union strebt eine Vereinheitlichung ihrer Anti-Terror-Gesetze an. Maßstab ist dabei auch die Gesetzeslage in der BRD. Deshalb erhielten Länder wie Griechenland eine dem § 129a vergleichbare Regelung, die es vorher nicht gab.

Die deutsche Staatsschützerszene wird den Jahrestag „ihres“ Paragrafen möglicherweise nicht besonders beachten, ihn aber als Eckpfeiler auf keinen Fall missen wollen.



Ausgewählte Literatur und Materialien

J. Grässle-Münscher, Kriminelle Vereinigung, Hamburg 1991
R. Gössner, Politische Justiz im präventiven Sicherheitsstaat, Hamburg 1991
A. von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der BRD, Frankfurt 1978
H. Dahs, Das Anti-Terror-Gesetz- eine Niederlage des Rechtsstaats, NJW 1976,S.2145ff
H.J.Schneider, Innere Sicherheit am Beginn des 21.Jahrhunderts, Marx.Blätter 3/2000 S.26
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27.Aufl.,München 2006


Die Erstveröffentlichung in der jungen welt vom 18.8.2006 erfolgte mit kleineren redaktionellen Überarbeitungen


© 2010 by Rechtsanwalt Dr. Heinz-Jürgen Schneider
Glücksburger Straße 8 - 22769 Hamburg
Telefon: 040 / 85 13 116 - Fax: 040 / 85 13 116
Seitenanfang