|
|
|
|
|
|
|
|
Analysen und Beiträge
|
|
|
Jetzt bläst der Wind – jetzt wird gesegelt.
Der >>11. September<< und die
bundesrepublikanische Sicherheitspolitik Als am frühen Vormittag des 11. September 2001 zwei Flugzeuge in die Türme des World Trade Center in New York flogen und eine weitere Maschine in das Pentagon in Washington, gab es in den Medien der Welt lange Zeit nur ein Thema. Das Datum der Anschläge, die vielen Toten und die Bilder wirken nach. „Nach diesem Dienstag wird nichts mehr sein wie zuvor“, (1) war eine vielgehörte Einschätzung. Obwohl auch die kritische Befürchtung verbreitet war, es werde alles so bleiben, wie es ist, nur schlimmer. Auch die Warnung der indischen Autorin und Aktivistin Arundhati Roy aus demselben Monat (2) wurde Wirklichkeit. „Die Regierung Amerikas, und wohl Regierungen überall auf der Welt, werden die Kriegsatmosphäre als Vorwand benutzen, um Meinungsfreiheit und andere Bürgerrechte einzuschränken…ethnische und religiöse Minderheiten zu schikanieren, Haushaltseinsparungen vorzunehmen und viel Geld in die Militärindustrie zu stecken.“ Die völkerrechtswidrigen Angriffskriege gegen Afghanistan und den Irak, das rechtswidrige Internierungslager in Guantanamo, die Folterzentren von Abu Ghureib, Bagram oder an geheimen Orten, extralegale Hinrichtungen mittels Drohnenangriffen aber auch der Abbau von Bürgerrechten, sollten und sollen durch den „11. September“ ihre Legitimation finden. Der Impuls Unmittelbar nach diesem Tag begannen auch in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union umfangreiche politische und gesetzgeberische Aktivitäten. Schon am 19. September 2001 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen 24seitigen Maßnahmenkatalog als „Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung“ vor. (3) In Berlin verabschiedete der Bundestag im November ein „1. Anti-Terror-Paket“, dem 2002 noch ein weiteres folgte. Dadurch wurden Bestimmungen in rund 100 Gesetzen neu geschaffen oder verschärft. Von strengeren Sicherheitsüberprüfungen für das Personal von Flughäfen, Krankenhäusern oder „sicherheitsrelevanten“ Orten, über das Strafrecht bis zum Vereinsrecht. Natürlich ist der „11.September“ nicht eine „Stunde Null“ der deutschen Sicherheitspolitik gewesen. Ein hochentwickeltes und ausdifferenziertes System der staatlichen Sicherheit, von Ausforschung bis Repression, nebst allen dazu gehörenden Gesetzen und Apparaten, gab es schon lange. (4) Der Impuls des „11.September“ war aber in der ersten Phase von politisch-legislativen Maßnahmen sehr stark und die Folgewirkung dauert an, weil auch die Bundesregierung (von welchen Parteien auch getragen) im militärischen und polizeilichen „Krieg gegen den Terror“ steht und es eine Große Koalition für „Innere Sicherheit“ im Bundestag gibt. Dies schafft bis heute, medial vermittelt, gesellschaftliche Akzeptanz. „Jetzt bläst der Wind, jetzt wird gesegelt“ lautete in den Jahren 2001/02 ein kritisch gemeinter Satz zur Charakterisierung der beschleunigten Umsetzung von „Anti-Terror-Politik“. Gemeint war, dass lange nicht mehrheitsfähige Gesetzesinitiativen aus der ministeriellen Schublade gezogen, Mittelerhöhungen für Ämter und Dienste bewilligt und rechtsstaatliche Bedenken bei Gesetzesverschärfungen ignoriert wurden. Mit dem zeitlichen Abstand von zehn Jahren soll auf die Entwicklung in vier Bereiche näher eingegangen werden, Den Sicherheitsapparat, das politische Strafrecht, die Praxis der „schwarzen Listen“ für Organisationen und Personen und auf das jetzt nicht mehr so neue Feindbild des „Islamismus“. Die Ausgangsfrage ist dabei: Was hat Kontinuität, was wurde modernisiert, was ist wirklich neu. Der Apparat Von 2001 bis 2011 haben sich der Umfang und die generelle Ausrichtung des Sicherheitsapparates nicht wesentlich verändert. Der Apparat besteht weiter aus Polizei, den Dienststellen des Bundeskriminalamts (BKA) und der Landeskriminalämter, den polizeilichen Sonderkommandos, der Bereitschaftspolizei und der (2005 umorganisierten) Bundespolizei, dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr und dem Bundesnachrichtendienst. Dazu kommen im Bereich der politischen Justiz die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde und die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte, die für die meisten politischen Verfahren zuständig sind. Dieser Apparat umfasst rund 300.000 Personen (ganz überwiegend in der uniformierten Polizei) und hat ein Budget von mehreren Milliarden Euro. Neue Mittel – explizit zur Finanzierung der Anti-Terror-Pakete - wurden dabei durch die Erhöhung der Tabaksteuer 2002/03 aufgebracht. Innerhalb der Organe wurde dem „islamistischen Terrorismus“ stärkere Bedeutung gegeben. Darauf bezogene Fachabteilungen wurden eingerichtet, arabischsprachige Experten angeworben, Datenbanken zusammengestellt und nationale wie internationale Koordination und Vernetzung voran getrieben. Ein hohes Niveau erreicht hat die Staatsschutztechnologie beispielsweise mit Möglichkeiten zur Bewegungskontrolle, Telekommunikationsüberwachung, Datenspeicherung- und Rasterung und der biometrisch oder audiovisuellen Überwachung. Der starke Anstieg der Internetnutzung führt zum Einsatz verdeckter Ermittler in sozialen Netzwerken (5), die staatschutzmäßige Nutzung von Gesichtsfelderkennung im Netz wäre ein nächster Schritt. (6) Für den „Cyber War“ ist ein Zentrum eingerichtet worden. Maßnahmen der datengestützten Fahndung wie die Vorratsdatenspeicherung bleiben staatlicherseits gewollt. Erweitert hat sich die Europäisierung der Sicherheitspolitik. Die Polizeibehörde Europol gibt es schon seit 1999, zugenommen hat die europaweite Koordination bei Fahndung, Datenvernetzung und Auslieferung. Seit Jahren gibt es auch eine Zusammenarbeit in Staatsschutzsachen mit außereuropäischen Partnerländern wie der Türkei. Ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Verluste. Das historisch aus Nazi-Diktatur und Gestapo-Willkür begründete und notwenige Verbot der Trennung der Arbeit von Polizei und Geheimdiensten wird fortschreitend ausgehöhlt, durch Datenaustausch zwischen diesen Institutionen in Rahmen der Antiterrordatei und der Verstärkung der informellen Zusammenarbeit. « ZurückIn seinem Wohnraum hat man das Recht, in Ruhe gelassen zu werden
1. Mit einer Leitentscheidung von 2001 - und Beschlüssen aus 2002 - hat das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage einer Verfassungsbeschwerde die Notwendigkeit eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nachhaltig betont und dem Ausnahmefall einer nichtrichterlichen Anordnung enge Grenzen gesetzt (2.). Daraus ergeben sich auch die Rechtsmittel nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens (3.). 2. Durch Art. 13 des Grundgesetzes wird dem Bürger oder der Bürgerin im Hinblick auf die Menschenwürde ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In eigenen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In dieses Grundrecht greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Wegen des Gewichts dieses Eingriffs muß die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich einem Richter vorbehalten sein. Schon aus Wortlaut und Systematik des Art. 13 folgt, daß die richterliche Anordnung die Regel und die polizeiliche/staatsanwaltschaftliche die Ausnahme darstellt. Das Verfassungsgericht verpflichtet alle staatlichen Organe dafür Sorge zu tragen, daß dieser Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird z.B. durch Eildienste an den Gerichten. Die Anordnung wegen "Gefahr im Verzug" soll also den Ausnahmefall darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Strafverfolgungsbehörden eine Dokumentations- und Begründungspflicht für die Inanspruchnahme einer Eilkompetenz auferlegt. Nur so sei nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz erst möglich. Der handelnde Beamte soll vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung seine für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentieren. Insbesondere muß er unter Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel, die Umstände darlegen, auf die sich die Gefahr eines Beweismittelverlustes stützt. Allgemeine Formulierungen oder die Wiedergabe des Gesetzestextes reichen nicht aus. Das Gericht muß über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung informiert sein. Insbesondere muß erkennbar sein, ob der Beamte den Versuch unternommen hat, den Ermittlungsrichter zu erreichen. 3. Im Falle einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung kann in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO das örtlich zuständige Amtsgericht angerufen werden. Dies erklärt die Durchsuchung für rechtswidrig (und gibt beschlagnahmte Gegenstände zurück) oder der Betroffene kann - im anderen Fall - mit einer Beschwerde das Landgericht anrufen, um dort die Rechtswidrigkeitserklärung zu erlangen. Scheitert der Betroffene bei Amts- und Landgericht und ist der Beschwerdeweg damit ausgeschöpft ( wozu nach neuerer Rechtssprechung in Strafverteidiger 02, S. 345f auch die sog. Gegenvorstellung gehören kann) ist die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegeben. Sie muß innerhalb eines Monats nach der letzten Gerichtsentscheidung, die angefochten werden soll, eingelegt werden. Die Entscheidungszeit des Bundesverfassungsgerichts kann - so in den hier vorgestellten Fällen - zwischen mehreren Monaten bis zu einigen Jahren betragen. Eine rechtswidrige Durchsuchung kann ein Verwertungsverbot für auf diese Weise erlangte Beweismittel begründen. Nach Anklageerhebung kann ein Beweisverwertungsverbot als Einwand gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||