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Analysen und Beiträge
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Mein Gen gehört mir!
Juristische Möglichkeiten gegen Maßnahmen nach dem DNA-Identifikationsgesetz Seit 1998 gibt es gesetzliche Regelungen zur DNA-Identitätsfeststellung, dem sog. genetischen Fingerabdruck. Danach darf Körpermaterial wie Blut, Speichel, Urin oder Haarwurzeln einer Person - unter bestimmten Voraussetzungen - entnommen und molekulargenetisch untersucht werden. Der dafür zentrale § 81g Strafprozeßordnung lautet auszugsweise: "Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung...verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstigen Erkenntnissen Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind." Die personenbezogenen DNA-Daten werden zentral beim Bundeskriminalamt gespeichert. Auf jeden Fall stellt der genetische Fingerabdruck einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Grundsatzentscheidung vom Dezember 2000 so gesehen (veröffentlicht in: Strafverteidiger (StV) 01, S. 378ff). Im folgenden Text geht es - aus einer Vielzahl von Fragen zum Umgang mit dem genetischen Fingerabdruck - nur um die Zulässigkeit der Maßnahme nach verfassungsgerichtlicher Vorgabe und um Fallgruppen in denen nach gerichtlichen Entscheidungen anderer Gerichte, die Aufforderung zur Abgabe von DNA-Material unzulässig ist. Kein genetischer Fingerabdruck bei ungenügender Einzelfallprüfung Das Bundesverfassungsgericht hat für jeden Einzelfall eine tragfähig begründete Entscheidung der zuständigen Amtsgerichte verlangt. Dazu gehört auch eine eigene Sachaufklärung und nicht nur eine Entscheidung auf Grundlage der vorgelegten Akten. Auf dieser Faktengrundlage soll die Entscheidung getroffen werden. Die vom Gesetz geforderte sichere Prognose, daß gegen den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, muß auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhen. Das Landesverfassungsgericht in Brandenburg hat in einer eigenen Entscheidung (StV, 02, S. 57ff) einen amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben, weil bei der Prognoseentscheidung keine nähere Würdigung der Persönlichkeit (berufliche und private Lebensumstände, Bindungen, ausweislich von nur einer Vorstrafe keine "kriminelle Karriere") erfolgt war. Auch war auf das Motiv der zur Verurteilung führenden Handlung (Landfriedensbruch aus Protest gegen rechtsextremistische Gewalt) nicht eingegangen worden.
Eine wichtige Rolle spielt bei der Zulässigkeit der Maßnahmen der Zeitablauf seit der letzten Verurteilung, die den Anlaß für die Aufforderung zur Abgabe von Körperflüssigkeit bildet (sog. Anlaßtat). Es folgt jetzt eine Übersicht zu Gerichtsurteilen die wegen der langen Zeit seit der letzten Verurteilung Maßnahmen für unzulässig erklärt haben, weil Wiederholungsgefahr verneint wurde. 16 Jahre Kein genetischer Fingerabdruck, wenn bei Taten im Regelfall keine Absonderung von Körperzellen erfolgt Wenn bei bestimmten Deliktsgruppen in aller Regel keine DNA-Spuren auftreten können, dürfen solche Taten auch nicht als Anlaßtaten herangezogen werden. Nach Rechtsprechungsbeispielen gilt dies für Handeltreiben (LG Frankenthal, StV, 00, S. 609) und Einfuhr von Betäubungsmitteln (LG Koblenz, StV, 99, S. 141). Es gilt auch für Fälle der bloßen Anstiftung zu Taten wie gefährlicher Körperverletzung (LG Berlin, StV, 99, S. 590) oder Hehlerei (OLG Köln, StV 04,640).
Nach dem - schon oben zitierten - Gesetzeswortlaut gehört zu den Voraussetzungen der Maßnahme, daß der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies dahin definiert, daß eine Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein muß, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen soll. Im Gesetzesparagraf 81g selbst sind alle Verbrechen (Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) und Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gefährliche Körperverletzung, schwerer Diebstahl und Erpressung beispielhaft genannt. Diese Regelbeispiele sehen überwiegend eine Geldstrafe nicht mehr vor und haben meist einen Strafrahmen von 3 bzw. 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Erpressung hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren. Im Umkehrschluß sollte davon ausgegangen werden, daß bei anderen Delikten der Bereich der mittleren Kriminalität nicht erreicht ist. Dies wären z.B. Widerstand, einfacher und schwerer Hausfriedensbruch, einfacher Landfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, Verstöße gegen das Vereins- und Versammlungsgesetz oder Delikte mit ähnlichem Strafrahmen unter fünf Jahren.
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