Analysen und Beiträge


Jetzt bläst der Wind – jetzt wird gesegelt.

Der >>11. September<< und die bundesrepublikanische Sicherheitspolitik

Als am frühen Vormittag des 11. September 2001 zwei Flugzeuge in die Türme des World Trade Center in New York flogen und eine weitere Maschine in das Pentagon in Washington, gab es in den Medien der Welt lange Zeit nur ein Thema. Das Datum der Anschläge, die vielen Toten und die Bilder wirken nach. „Nach diesem Dienstag wird nichts mehr sein wie zuvor“, (1) war eine vielgehörte Einschätzung. Obwohl auch die kritische Befürchtung verbreitet war, es werde alles so bleiben, wie es ist, nur schlimmer.

Auch die Warnung der indischen Autorin und Aktivistin Arundhati Roy aus demselben Monat (2) wurde Wirklichkeit. „Die Regierung Amerikas, und wohl Regierungen überall auf der Welt, werden die Kriegsatmosphäre als Vorwand benutzen, um Meinungsfreiheit und andere Bürgerrechte einzuschränken…ethnische und religiöse Minderheiten zu schikanieren, Haushaltseinsparungen vorzunehmen und viel Geld in die Militärindustrie zu stecken.“

Die völkerrechtswidrigen Angriffskriege gegen Afghanistan und den Irak, das rechtswidrige Internierungslager in Guantanamo, die Folterzentren von Abu Ghureib, Bagram oder an geheimen Orten, extralegale Hinrichtungen mittels Drohnenangriffen aber auch der Abbau von Bürgerrechten, sollten und sollen durch den „11. September“ ihre Legitimation finden.

Der Impuls

Unmittelbar nach diesem Tag begannen auch in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union umfangreiche politische und gesetzgeberische Aktivitäten. Schon am 19. September 2001 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen 24seitigen Maßnahmenkatalog als „Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung“ vor. (3)

In Berlin verabschiedete der Bundestag im November ein „1. Anti-Terror-Paket“, dem 2002 noch ein weiteres folgte. Dadurch wurden Bestimmungen in rund 100 Gesetzen neu geschaffen oder verschärft. Von strengeren Sicherheitsüberprüfungen für das Personal von Flughäfen, Krankenhäusern oder „sicherheitsrelevanten“ Orten, über das Strafrecht bis zum Vereinsrecht.

Natürlich ist der „11.September“ nicht eine „Stunde Null“ der deutschen Sicherheitspolitik gewesen. Ein hochentwickeltes und ausdifferenziertes System der staatlichen Sicherheit, von Ausforschung bis Repression, nebst allen dazu gehörenden Gesetzen und Apparaten, gab es schon lange. (4) 

Der Impuls des „11.September“ war aber in der ersten Phase von politisch-legislativen Maßnahmen sehr stark und die Folgewirkung dauert an, weil auch die Bundesregierung (von welchen Parteien auch getragen) im militärischen und polizeilichen „Krieg gegen den Terror“ steht und es eine Große Koalition für „Innere Sicherheit“ im Bundestag gibt.  Dies schafft bis heute, medial vermittelt, gesellschaftliche Akzeptanz.

„Jetzt bläst der Wind, jetzt wird gesegelt“ lautete in den Jahren 2001/02 ein kritisch gemeinter Satz zur Charakterisierung der beschleunigten Umsetzung von „Anti-Terror-Politik“. Gemeint war, dass lange nicht mehrheitsfähige Gesetzesinitiativen aus der ministeriellen Schublade gezogen, Mittelerhöhungen für Ämter und Dienste bewilligt und rechtsstaatliche Bedenken bei Gesetzesverschärfungen ignoriert wurden.

Mit dem zeitlichen Abstand von zehn Jahren soll auf die Entwicklung in vier Bereiche näher eingegangen werden,  Den Sicherheitsapparat, das politische Strafrecht, die Praxis der „schwarzen Listen“ für Organisationen und Personen und auf das jetzt nicht mehr so neue Feindbild des „Islamismus“.

Die Ausgangsfrage ist dabei: Was hat Kontinuität, was wurde modernisiert, was ist wirklich neu.

Der Apparat

Von 2001 bis 2011 haben sich der Umfang und die generelle Ausrichtung des Sicherheitsapparates nicht wesentlich verändert.

 Der Apparat besteht weiter aus Polizei, den Dienststellen des Bundeskriminalamts (BKA) und der Landeskriminalämter, den polizeilichen Sonderkommandos, der Bereitschaftspolizei und der (2005 umorganisierten)  Bundespolizei, dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr und dem Bundesnachrichtendienst. Dazu kommen im Bereich der politischen Justiz die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde und die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte, die für die meisten politischen Verfahren zuständig sind. Dieser Apparat umfasst rund 300.000 Personen (ganz überwiegend in der uniformierten Polizei) und hat ein Budget von mehreren Milliarden Euro. Neue Mittel – explizit zur Finanzierung der Anti-Terror-Pakete - wurden dabei durch die Erhöhung der Tabaksteuer 2002/03 aufgebracht.

Innerhalb der Organe wurde dem „islamistischen Terrorismus“ stärkere Bedeutung gegeben. Darauf bezogene Fachabteilungen wurden eingerichtet, arabischsprachige Experten angeworben, Datenbanken zusammengestellt und nationale wie internationale Koordination und Vernetzung voran getrieben.

Ein hohes Niveau erreicht hat die Staatsschutztechnologie beispielsweise mit Möglichkeiten zur Bewegungskontrolle, Telekommunikationsüberwachung, Datenspeicherung- und Rasterung und der biometrisch oder audiovisuellen Überwachung.  Der starke Anstieg der Internetnutzung führt zum Einsatz verdeckter Ermittler in sozialen Netzwerken (5), die staatschutzmäßige Nutzung von Gesichtsfelderkennung im Netz wäre ein nächster Schritt. (6) Für den „Cyber War“ ist ein Zentrum eingerichtet worden. Maßnahmen der datengestützten Fahndung wie die Vorratsdatenspeicherung bleiben staatlicherseits gewollt.

Erweitert hat sich die Europäisierung der Sicherheitspolitik. Die Polizeibehörde Europol gibt es schon seit 1999, zugenommen hat die europaweite Koordination bei Fahndung, Datenvernetzung und Auslieferung. Seit Jahren gibt es auch eine Zusammenarbeit in Staatsschutzsachen mit außereuropäischen Partnerländern wie der Türkei. Ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Verluste.

Das historisch aus Nazi-Diktatur und Gestapo-Willkür begründete und notwenige Verbot der Trennung der Arbeit von Polizei und Geheimdiensten wird fortschreitend ausgehöhlt, durch Datenaustausch zwischen diesen Institutionen in Rahmen der Antiterrordatei und der Verstärkung der informellen Zusammenarbeit.

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Mein Gen gehört mir!

Juristische Möglichkeiten gegen Maßnahmen nach dem DNA-Identifikationsgesetz

Seit 1998 gibt es gesetzliche Regelungen zur DNA-Identitätsfeststellung, dem sog. genetischen Fingerabdruck. Danach darf Körpermaterial wie Blut, Speichel, Urin oder Haarwurzeln einer Person - unter bestimmten Voraussetzungen - entnommen und molekulargenetisch untersucht werden. Der dafür zentrale § 81g Strafprozeßordnung lautet auszugsweise: "Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung...verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstigen Erkenntnissen Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind."

Die personenbezogenen DNA-Daten werden zentral beim Bundeskriminalamt gespeichert.
2005 gab es dort rund 4000000 Datensätze. Die Zahl steigt kontinuierlich. In der Öffentlichkeit war diese gesetzliche Neuregelung als Kampf gegen Sexualstraftäter ausgegeben worden. Dies stimmt mit der Realität nicht überein. Die große Mehrzahl der Daten stammen aus den Deliktbereichen Diebstahl, Raub und Erpressung.
Das Merkmal "Straftaten von erheblicher Bedeutung" , wird in der polizeilichen und gerichtlichen Praxis stark ausgeweitet. Häufig waren und sind immer noch Aufforderungen zur Abgabe von Körperflüssigkeit mit schematischer Begründung gegenüber einsitzenden Strafgefangenen. Auch wegen Zusammenstößen mit Neonazis hat es Maßnahmen bei antifaschistischen Demonstranten gegeben. Eine "Absenkung" der Schwelle für DNA-Maßnahmen ( Lex Moshammer) wird diskutiert.

Auf jeden Fall stellt der genetische Fingerabdruck einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Grundsatzentscheidung vom Dezember 2000 so gesehen (veröffentlicht in: Strafverteidiger (StV) 01, S. 378ff).
Im Ergebnis erklärte es die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß. Das Verfassungsgericht hat dies aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Im folgenden Text geht es - aus einer Vielzahl von Fragen zum Umgang mit dem genetischen Fingerabdruck - nur um die Zulässigkeit der Maßnahme nach verfassungsgerichtlicher Vorgabe und um Fallgruppen in denen nach gerichtlichen Entscheidungen anderer Gerichte, die Aufforderung zur Abgabe von DNA-Material unzulässig ist.
Die Fallgruppen geben Anhaltspunkte, wann eine Beschwerde gegen amtsgerichtliche Beschlüsse auf Vornahme von DNA-Maßnahmen sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Kein genetischer Fingerabdruck bei ungenügender Einzelfallprüfung

Das Bundesverfassungsgericht hat für jeden Einzelfall eine tragfähig begründete Entscheidung der zuständigen Amtsgerichte verlangt. Dazu gehört auch eine eigene Sachaufklärung und nicht nur eine Entscheidung auf Grundlage der vorgelegten Akten.
Verlangt wird insbesondere die Beiziehung aller Akten aus der Strafjustiz und dem Strafvollzug, des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte über Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister.

Auf dieser Faktengrundlage soll die Entscheidung getroffen werden. Die vom Gesetz geforderte sichere Prognose, daß gegen den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, muß auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhen.
Als verfassungswidrig hatte das BVerfG eine Entscheidung gemessen an diesem Raster angesehen, in der der genetische Fingerabdruck von einem Mann verlangt wurde, der innerhalb von zehn Jahren zu drei Bewährungsstrafen und zwei Geldstrafen verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte die DNA-Maßnahme nur mit dem Gesetzestext und der Aufzählung der Vorstrafen "begründet".

Das Landesverfassungsgericht in Brandenburg hat in einer eigenen Entscheidung (StV, 02, S. 57ff) einen amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben, weil bei der Prognoseentscheidung keine nähere Würdigung der Persönlichkeit (berufliche und private Lebensumstände, Bindungen, ausweislich von nur einer Vorstrafe keine "kriminelle Karriere") erfolgt war. Auch war auf das Motiv der zur Verurteilung führenden Handlung (Landfriedensbruch aus Protest gegen rechtsextremistische Gewalt) nicht eingegangen worden.


Kein genetischer Fingerabdruck bei langem Zeitablauf seit der Anlaßtat

Eine wichtige Rolle spielt bei der Zulässigkeit der Maßnahmen der Zeitablauf seit der letzten Verurteilung, die den Anlaß für die Aufforderung zur Abgabe von Körperflüssigkeit bildet (sog. Anlaßtat).

Es folgt jetzt eine Übersicht zu Gerichtsurteilen die wegen der langen Zeit seit der letzten Verurteilung Maßnahmen für unzulässig erklärt haben, weil Wiederholungsgefahr verneint wurde.
Angegeben sind die Zeitdauer und Besonderheiten des Einzelfalls. Alle Entscheidungen stammen von Landgerichten.
Alle Entscheidungen sind einzelfallbezogen, geben aber eine gute Argumentationsgrundlage.

16 Jahre
LG Heidelberg, StV, 01, S. 392 - eine neue Tat
10 Jahre
LG Traunstein, StV, 01, S. 391
LG Berlin, StV,01, S. 392
8-9 Jahre
LG Aurich, StV, 00, S. 609
LG Bremen, StV, 00, S.303 - erfolgreiche Drogentherapie
6 Jahre
LG Bückeburg, StV, 01, S.9 - Drogentherapie unternommen
5 Jahre
LG Berlin, StV, 00, S. 303
4 - 5 Jahre
LG Hannover, StV, 00, S. 302
LG Heilbronn, StV, 01, S.9 - keine neue Straftat
2 Jahre
LG Waldshut-Tiengen, StV, 99, S. 365 - Therapie gemacht

Kein genetischer Fingerabdruck, wenn bei Taten im Regelfall keine Absonderung von Körperzellen erfolgt

Wenn bei bestimmten Deliktsgruppen in aller Regel keine DNA-Spuren auftreten können, dürfen solche Taten auch nicht als Anlaßtaten herangezogen werden.

Nach Rechtsprechungsbeispielen gilt dies für Handeltreiben (LG Frankenthal, StV, 00, S. 609) und Einfuhr von Betäubungsmitteln (LG Koblenz, StV, 99, S. 141). Es gilt auch für Fälle der bloßen Anstiftung zu Taten wie gefährlicher Körperverletzung (LG Berlin, StV, 99, S. 590) oder Hehlerei (OLG Köln, StV 04,640).
Viele Deliktsgruppen sind somit ebenfalls nicht als Anlaßtat denkbar, Dazu gehören beispielsweise die Betrugsdelikte oder Meinungsdelikte von Beleidigung bis zur Verunglimpfung.


Kein genetischer Fingerabdruck, wenn nicht eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt

Nach dem - schon oben zitierten - Gesetzeswortlaut gehört zu den Voraussetzungen der Maßnahme, daß der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies dahin definiert, daß eine Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein muß, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen soll.

Im Gesetzesparagraf 81g selbst sind alle Verbrechen (Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) und Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gefährliche Körperverletzung, schwerer Diebstahl und Erpressung beispielhaft genannt. Diese Regelbeispiele sehen überwiegend eine Geldstrafe nicht mehr vor und haben meist einen Strafrahmen von 3 bzw. 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Erpressung hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren.

Im Umkehrschluß sollte davon ausgegangen werden, daß bei anderen Delikten der Bereich der mittleren Kriminalität nicht erreicht ist.

Dies wären z.B. Widerstand, einfacher und schwerer Hausfriedensbruch, einfacher Landfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, Verstöße gegen das Vereins- und Versammlungsgesetz oder Delikte mit ähnlichem Strafrahmen unter fünf Jahren.




© 2012 by Rechtsanwalt Dr. Heinz-Jürgen Schneider
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