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Analysen und Beiträge
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Strafrechtliche Verantwortung deutscher Politiker und Militärs wegen des NATO-Krieges gegen Jugoslawien
Deutsche Politiker auf die Anklagebank?! Aktivitäten wegen der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht, Verfassungsrecht und Strafrecht durch Beteiligung am NATO-Krieg gegen Jugoslawien
Erinnern will ich aber auch an die Freude auf den Gesichtern vieler Chilenen im Lande und im Exil, nachdem - endlich - eine strafrechtliche Verfolgung des Diktators Pinochet möglich geworden war. Undenkbar war dies ein Jahr nach seinem Putsch. Denkbar wurde es - egal wie die Sache konkret ausgeht - nach jahrelangen Anstrengungen, Bemühungen auf allen Ebenen und mit viel internationaler Solidarität. Das ist die politisch-historische Seite unseres Kampfes Kriegsverbrecher dorthin zu bringen, wo sie hingehören: auf eine Anklagebank. Ich war einer von 41 Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die vor einem Jahr mit einer Strafanzeige gegen Schröder und Scharping wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges versucht haben den Konsens des Schweigens in der deutschen Gesellschaft zu brechen. Mit einer Zeitungsanzeige und anderen Aktivitäten haben wir und andere Juristen uns in der Anti-Kriegs-Bewegung auch weiter engagiert. Auf diesem Hearing will ich über zwei Punkte informieren, die über den Tag hinaus Bedeutung haben: Zum einen über die Verletzung des § 80 Strafgesetzbuch durch Mitglieder der Bundesregierung und die Reaktion des Generalbundesanwalts auf die Anzeige. Zum anderen über Initiativen, Ermittlungen auch gegen deutsche Politiker und Militärs vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (ICTY) in Gang zu bringen und die Reaktion darauf. Die Verletzung des Strafrechts und Verfassungsrechts der BRD § 80 des Strafgesetzbuches ist kurz und lautet: "Wer einen Angriffskrieg...an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die BRD herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft." Bei der Formulierung der Anzeige wurde von der Definition eines Angriffskrieges ausgegangen, wie ihn die UN-Resolution 3314 aus dem Jahr 1974 völkerrechtlich definiert. Eine solche Aggressionshandlung ist danach die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines anderen Staates und der Angriff auf dessen Land- Luft oder Seestreitkräfte. Genau das wurde geplant und durch den Einsatz der Tornado-Flugzeuge der Bundesluftwaffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien ausgeführt. Wir wiesen darauf hin, daß es sich nicht um einen Verteidigungskrieg handelt und auch keine Kollektivmaßnahmen auf Grundlage der Charta der Vereinten Nationen vorlagen. Bei der Auslegung der Strafvorschrift gegen die Vorbereitung eines Angriffskrieges spielt auch das Friedensgebot des Grundgesetzes eine wichtige Rolle. Der Artikel 26 der Verfassung lautet: "Handlungen, die geeignet und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen." § 80 ist diese Strafvorschrift. Unsere Anzeige - und zahlreiche mit ähnlichem Inhalt aus dem ganzen Bundesgebiet - zeigte also, daß der objektive Tatbestand erfüllt war, keine Rechtfertigungsgründe vorlagen und bei den Angezeigten auch ein Vorsatz vorlag. In der Fachsprache des Strafrechts nennt man das eine "Schlüssigkeitsprüfung". Besteht ein Verdacht auf die Verletzung einer Strafvorschrift muß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen, Beweise sichern, Beschuldigte vernehmen und eine Anklage erheben. Adressat unserer Anzeige war der Generalbundesanwalt. Unter dem Aktenzeichen 3 ARP 73/99-3 ließ uns der oberste Ankläger der Republik 12 Tage nach Eingang mitteilen, daß Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht gegeben sind. Sein Pressesprcher hatte dies schon am Abend der Pressekonferenz mitgeteilt, auf der die Strafanzeige vorgestellt worden war. Die wesentlichen Begründungspunkte der Einstellung lauten: "Die der Strafanzeige zugrunde liegende Einschätzung, bei der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Beteiligung an einer von der NATO geführten Luftoperation handelt es sich um einen Angriffskrieg bzw. um die Vorbereitung eines Angriffskrieges , wird danach den tatsächlichen Umständen nicht gerecht... Die Reaktion ist aus mehreren Gesichtpunkten skandalös, gemessen am Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität bürgerlicher Justiz. Da ist die eilige Entscheidung und die bis in den Sprachgebrauch regierungskonforme Deutung des Krieges und seiner Vorgeschichte. Es gibt ein promptes, öffentlich für den Kriegskurs einsetzbares Signal, daß an der "Heimatfront" Ruhe zu herrschen hat und eine juristische Legitimität des Krieges besteht. Es erfolgt nicht einmal eine Auseinandersetzung mit Normen des Völkerrechts oder herkömmlichen Kommentaren und Lehrbüchern zum Straf- und Verfassungsrecht. Diese stützen überwiegend die Wertung der Strafanzeige, weil die Vorbereitung eines Angriffskrieges dort als ein nur theoretisch-wissenschaftlich zu erörterndes, praktisch nicht vorkommendes Ereignis behandelt wird. Nach der Zäsur des Krieges wird auch in seiner "wissenschaftlichen" Absicherung einiges in Bewegung kommen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gibt es gegen einen deutschen Minister, der Durchsuchungen der Steuerfahndung einer Bank vorab verraten haben soll. Gleiches geschieht einem Ex-Bundeskanzler, der Spenden seiner Auftraggeber nicht ordnungsgemäß deklariert hat. Wer dagegen als Minister und Kanzler Verantwortung für Krieg und Massentötungen trägt soll straffrei sein. Vor dem Hintergrund der geänderten geopolitischen Ziele einer militarisierten deutschen Außenpolitik, der Perfektionierung der sog. Krisenreaktionskräfte der Bundeswehr, der Aufstellung einer gemeinsamen schnellen Eingreiftruppe der BRD und anderer EU-Staaten und einer zunehmenden Ausdehnung und Aggressivität des NATO-Paktes ist dies ein Freibrief für "Wiederholungstäter" beim Bruch von Verfassung und einschlägigen Strafvorschriften.
In Den Haag befindet sich der Internationale Strafgerichtshof, der in den Medien meist das "UNO-Kriegsverbrechertribunal" heißt. Er wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichtet und soll u.a.Fälle von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im früheren Jugoslawien ahnden. Während des Krieges und nach seinem Ende sind dort aus verschiedenen Ländern und Kontinenten "Anzeigen" (request for investigation) wegen Kriegsverbrechen durch die NATO eingegangen. Im Juni 1999 habe auch ich Schröder, Scharping, General Naumann und Fischer neben den Repräsentanten der anderen kriegführenden Länder angezeigt. Sie alle waren maßgeblich an der politischen Beschlußfassung und der Formulierung von Grundlagen für die Durchführung des Angriffskrieges beteiligt oder hatten militärische Kommandogewalt für die operative Planung der Luftangriffe und deren Zielauswahl. Nach Art. 2 des Statuts des ICTY sind solche Personen anzuklagen, denen schwere Verstöße gegen die Genfer Konvention von 1949 zur Last fällt, insbesondere willkürliche Tötungen von Zivilisten sowie schwerwiegende Zerstörungen , die nicht durch militärische Notwendigkeiten gerechtfertigt sind. Art. 3 sieht die Anklage für solche Täter vor, die während des Krieges u.a. vergiftete Waffen benutzen oder unverteidigte Städte, Dörfer und Gebäude angreifen. Art. 7 schließlich legt die persönliche Verantwortung der beschuldigten Politiker und Militärs fest, die durch ihr Amt nicht vor Verfolgung geschützt sind. Meiner Anzeige war eine - gewollt unvollständige - Liste von neun durch deutsche Medien dokumentierte Luft- oder Raketenangriffe beigefügt, die zu erheblichen Verlusten unter der jugoslawischen Zivilbevölkerung geführt hatten. In meiner Anzeige hatte ich geschrieben: "Unparteilichkeit und Gleichheit aller vor dem Recht können nur die Form der wichtigen Arbeit dieser Institution sein. Einseitige Ermittlungen und Anklagen, politische Rücksichtnahmen oder die generelle Nichtuntersuchung der Kriegführung der NATO...würde die Legitimität des Gerichtshofes vollständig aufheben." Die mit NATO-Waffen getöteten Zivilisten in der Botschaft der Volksrepublik China und im RTS-Sendezentrum in Belgrad, die Toten von Aleksinac oder Surdulica hätten allen Anlaß geboten, Untersuchungen vorzunehmen und darauf gestützte Anklagen zu erheben. Eine faktische Immunität der NATO-Verantwortlichen verhöhnt ihre Opfer und entspricht weder den völkerrechtlichen Normen noch dem Statut des Gerichtshofes. Die Aufgabe der Unparteilichkeit entwertet die Tätigkeit dieser Institution und führt die Perspektive einer internationalen Gerichtsbarkeit zum Schutz von Menschenrechten ad absurdum. Der NATO-Sprecher und Kriegsverbrecher Jamie Shea hatte dies auf die Formel gebracht: "Die Nato ist die Freundin des Tribunals...Es waren die NATO-Länder, die das Geld für die Einrichtung des Tribunals bezahlt haben, wir stellen die Mehrzahl der Geldgeber..."
Die geschilderten politischen Aktivitäten in juristischer Form haben und behalten ihre Bedeutung. Es sind nicht nur bloße symbolische Schritte. Eine Wirkung werden sie aber nur Das nationale wie internationale politische Kräfteverhältnis ist dafür nicht günstig. Die Täter fühlen sich als unantastbare Sieger. Das muß - und darf - nicht immer so bleiben.
Eingangs war von Pinochet schon die Rede. Auch das, was Schröder, Scharping, Fischer und ihren Generälen vorzuwerfen ist, verjährt nicht. Der Kampf um Bestrafung hat in der Anti-Kriegs-Bewegung nach den Nürnberger Prozessen durchaus eine Rolle gespielt. Denken wir an die französischen Folterer in Algerien oder die Täter des Massakers der US-Army im vietnamesischen My Lai. Konkrete Opfer, namentliche Täter können Schweigen und Wegsehen entgegengestellt werden. Vielleicht sollten wir - was die Anzeigen betrifft - an eine Zuspitzung auf solche "Einzelfälle" denken. Die Kriegstreiber und ihre Medien benutzen seit langer Zeit Symbole wie "Srebrenica" oder "Racac" um ihre Taten zu rechtfertigen, wir hätten viele Orte des Grauens und Sterbens entgegen zu halten. Der Weg ist noch lang, Bis dahin gilt: Nichts ist vergessen und niemand.
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